Corona hat Einfluss auf Steuern

  09.02.2021 Finanzen

Wohlens Steueramtsvorsteher Thomas Laube gibt Auskunft zu aktuellen Themen

Die Pandemie hält nicht nur die Bevölkerung auf Trab, sie hat nun auch Einfluss auf die Steuererklärung. Vor allem für den Zeitraum der ausserordentlichen Lage. Thomas Laube weiss, was dieses Jahr besonders ist.

Das Kantonale Steueramt Aargau hat die Steuerkommissionen (als von Gesetzes wegen zuständige Veranlagungsbehörde für die natürlichen Personen) angewiesen, eine im Zusammenhang mit der Pandemie angepasste und einheitliche Veranlagungspraxis für 2020 anzuwenden. Es handelt sich dabei um pragmatische und teilweise auch grosszügige Massnahmen, welche sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken können.

Abzugsfähige Berufskosten in der ausserordentlichen Lage

Aus verfahrensökonomischen Gründen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation können für den Zeitraum vom 16. März bis 21. Juni weiterhin die üblichen Berufsauslagen für den Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, welche bei einer Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz angefallen wären, in Abzug gebracht werden. Zusätzliche Abzüge für das Arbeitszimmer werden für diesen Zeitraum hingegen grundsätzlich nicht gewährt, da sie ohnehin für einen solch kurzen Zeitraum im Pauschalabzug enthalten sind und bereits die üblichen Berufsauslagen akzeptiert werden.

Steuerpflichtige, die vom 16. März bis 21. Juni mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird. Das Steueramt kann eine Arbeitgeberbestätigung verlangen, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit am bisherigen Arbeitsort tätig war.

Abzugsfähige Berufskosten nach dem 21. Juni

Bei Homeoffice oder allgemein bei Kurzarbeit respektive Erwerbsausfallentschädigung sind die Berufskosten (Arbeitsweg und Verpflegungsabzug) entsprechend um diese Anzahl Tage zu reduzieren.

Das gilt bei Homeoffice

Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.

Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfälligen weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich. Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird der prozentuale Anteil der Raumeinheiten (RE) des beruflich genutzten Raumes an den gesamten Raumeinheiten des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt.

Liegt ein Mietvertrag vor, wird der Mietzins durch die offizielle Zimmerzahl plus zwei (für Nebenräume wie die Küche und das Bad) geteilt. Ansonsten wird auf die Anzahl Raumeinheiten gemäss Schätzungsprotokoll abgestellt. Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können 30 Franken pro Quadratmeter und Jahr in Abzug gebracht werden.

Der dabei berechnete Abzug für das private Arbeitszimmer kann im Verhältnis reduziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100% beträgt.

Beispiele: 1. In einer 4½-Zimmer-Wohnung wird ein Büro hauptsächlich für berufliche Tätigkeit benutzt. Die Jahresmiete beträgt 24 000 Franken inkl. Nebenkosten. Weitere übrige Kosten fallen keine an. Der Pauschalabzug (3 Prozent vom Nettolohn) liegt bei 3800 Franken. Der maximal mögliche Arbeitszimmerabzug beträgt 3692 Franken (24 000 : 6,5). Die effektiven übrigen Berufskosten liegen damit unter dem Pauschalabzug. Es wird der Pauschalabzug gewährt.

2. In einer 4½-Zimmer-Wohnung muss ein Zimmer während eines Zeitraumes von drei Monaten hauptsächlich für berufliche Tätigkeit benutzt werden, weil der Arbeitgeber für diesen Zeitraum Homeoffice angeordnet hat. Die Jahresmiete beträgt 24 000 Franken inkl. Nebenkosten. Weitere übrige Kosten fallen keine an. Der Pauschalabzug (3 Prozent vom Nettolohn) liegt bei 3800 Franken. Der maximal mögliche Arbeitszimmerabzug für ein Jahr beträgt 3692 Franken (24 000 : 6.5). Für 3 Monate reduziert sich der mögliche Abzug auf 923 Franken und ist entsprechend auch mit dem Pauschalabzug abgegolten.

Entschädigungen des Arbeitgebers bei Homeoffice 

Entschädigungen für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u. a.) sind stets zum Bruttolohn zu addieren und stellen keine Spesen dar. Der Arbeitnehmer kann die Kosten für die Räumlichkeiten gemäss seinen persönlichen Verhältnissen allenfalls gemäss den vorherigen Ausführungen bei den Berufskosten in Abzug bringen.

Zu den Mahngebühren

Ab 1. Januar 2019 werden für verspätet eingetroffene Steuererklärungen und verspätete Steuerzahlungen Mahngebühren erhoben.

Übersicht über die Mahngebühren: Erste Mahnung Steuererklärung: 35 Franken. Zweite Mahnung Steuererklärung: 50 Franken. Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): 35 Franken. Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): 100 Franken.

Die Gebühren werden nur für Mahnungen für nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen erhoben. Bei Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuererklärung werden keine Gebühren erhoben. Mahnungen für Aktenergänzungen sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig. --zg

Thomas Laube ist langjähriger Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen. Mit rund 10 000 Steuerpflichtigen führt er die viertgrösste Steuerverwaltung (inkl. Inventuramt) im Kanton Aargau mit einem Stellenplafond von 9,1 Pensen, welche sich auf 11 Mitarbeitende verteilen. Als Mitglied der Steuerkommission Wohlen hat er zusammen mit dem Kantonalen Steuerkommissär die Kompetenz, rechtsgültige Steuerveranlagungen zu erlassen.


Image Title

1/10

Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote