Leinenpflicht in der Reuss-Ebene
Der Gemeinderat hat mit Verfügung vom 28. April eine örtlich begrenzte Leinenpflicht für Hunde im Gebiet entlang der Reuss erlassen. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist am 23. Juni abgelaufen. Innerhalb dieser Beschwerdefrist ...
Leinenpflicht in der Reuss-Ebene
Der Gemeinderat hat mit Verfügung vom 28. April eine örtlich begrenzte Leinenpflicht für Hunde im Gebiet entlang der Reuss erlassen. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist am 23. Juni abgelaufen. Innerhalb dieser Beschwerdefrist sind beim Rechtsdienst des Regierungsrats drei Beschwerden eingegangen. Das kantonale Departement Gesundheit und Soziales hat diese dem Gemeinderat zur Stellungnahme zugestellt. Die Verfügung ist damit vorläufig sistiert. Über die konkrete Umsetzung der Massnahme kann erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Der Gemeinderat wird über das weitere Vorgehen informieren, sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist. Unverändert gilt, dass es in Dietwil keine offiziellen Freilaufzonen für Hunde gibt. Auf dem gesamten Gemeindegebiet gelten die allgemeinen gesetzlichen Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter, insbesondere die jederzeitige Kontrolle über das Tier sowie Rücksichtnahme gegenüber anderen Personen, Tieren und der Natur.
Gemäss Polizeireglement ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen und im Wald sind Hunde an der Leine zu führen. Zudem dürfen die Flurwege nicht verlassen werden. Spaziergänge über private landwirtschaftliche Flächen sind nicht erlaubt. --gk