Einhaltung der Ruhezeiten

  09.06.2020 Rottenschwil

Auf der Gemeindeverwaltung gibt es immer wieder Rückfragen und Beanstandungen zur Einhaltung der Ruhezeiten über den Mittag sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Bevölkerung wird auf folgende Punkte des Polizeireglements von Rottenschwil aufmerksam gemacht:

In den Wohngebieten ist von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 6 Uhr sowie ganztags an Sonn- und Feiertagen das Arbeiten mit lärmigen Geräten wie zum Beispiel Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, Bohren oder der Betrieb von Baumaschinen generell verboten.

Keine laute Musik bei offenen Fenstern

Zwischen 22 und 6 Uhr ist in schlecht isolierten Räumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der Mitmenschen stören könnte, verboten. Ausgenommen sind Kirchen- und Weideglocken, Arbeiten zur kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie in begründeten Fällen das landwirtschaftliche Gewerbe und Gärtnereibetriebe. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

Lautsprecher, Megafone und andere Verstärkungsanlagen dürfen im Freien nur mit Bewilligung des Gemeinderates verwendet werden.

Das Abbrennen von Feuerwerk ist ohne besondere Bewilligung nur an Silvester/Neujahr, während der Fasnacht und an der Bundesfeier unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.


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