Es gilt das Steuergeheimnis

  09.03.2021 Finanzen

Thomas Laube, Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen, zu Steuerangelegenheiten

Bis im Jahr 2000 musste die Steuerkommission jedes zweite Jahr das Steuerbuch öffentlich aulegen. Dieses Verfahren diente der Volkskontrolle betreffend die Steuerfaktoren. Es war damals möglich, gegen die aufgelegten Steuerdaten Einsprache zu erheben. Mit der neuen Gesetzgebung 2001 wurde dieser Vorgang aus Datenschutzgründen abgeschafft.

Seit dem Jahr 2001 unterliegen Steuerdaten im Kanton Aargau einem erhöhten Amtsgeheimnis. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sind alle mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten oder beigezogenen Personen verpfl ichtet, über Tatsachen, die ihnen in der Ausübung ihres Amtes bekannt werden, sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. So lautet der Grundsatz.

Die Erteilung von Auskünften, einschliesslich der Gewährung der Akteneinsicht, ist zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Neu hat der Regierungsrat dafür am 1. Januar 2020 eine Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden in Kraft gesetzt. Geregelt wird darin unter anderem, welchen Behörden und Institutionen die Steuerbehörde Auskünfte erteilen muss. Anfragen über Steuerdaten von unbeteiligten Drittpersonen oder Firmen (z. B. Inkassobüros) werden von den hiesigen Steuerbehörden nicht beantwortet. Die Steuerbehörde nimmt den Datenschutz sehr ernst. Beispielsweise werden schützenswerte Steuerdaten auch nicht mittels E-Mail verschickt.

Neue Regelung Liegenschaftsunterhaltskosten

Das Kantonale Steueramt hat das Merkblatt Liegenschaftsunterhaltskosten inhaltlich ergänzt. Neu können Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden konnten. Dasselbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des vollständigen Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.

Nicht abziehbar sind die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die steuerpfl ichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen und zu belegen. Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpfl ichtige Person vorgenommen wird. Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist. Analog der Veranlagungspraxis zur Ersatzbeschaffung gilt als «angemessene Frist» eine Zeitspanne von drei Jahren.

Erstmals können Rückbaukosten in der Steuerperiode 2020 geltend gemacht werden, wenn die Arbeiten im Jahr 2020 stattgefunden haben und danach verrechnet wurden. Eine Rückwirkung auf das Jahr 2019 und früher ist ausgeschlossen.

Detaillierte Informationen fi ndet man im Merkblatt Liegenschaftsunterhalt (LUK) des Kantonalen Steueramtes (Stand 1. Juli 2020).

Provisorische Rechnung 2021

In aller Regel wird die provisorische Rechnung 2021 aufgrund der letzten defi nitiven oder provisorischen Rechnung erstellt und im Februar des laufenden Jahres verschickt. Nun kann es aber im Verlauf des Jahres 2021 wesentliche Gründe geben, welche eine Anpassung der provisorischen Rechnung notwendig machen. Für eine allenfalls mögliche Reduktion der provisorischen Rechnung sind beispielsweise folgende Ereignisse erwähnenswert:
– Reduziertes Einkommen (Stellenwechsel, Arbeitslosigkeit, Pensionierung)
– Sehr grosser Liegenschaftsunterhalt
– Hoher Einkauf in die Pensionskasse
– Erwerbsaufgabe eines Ehegatten (ohne Ersatzeinkünfte)
– Ende Unterhaltszahlungen geschiedener Ehegatten
– Eintritt in ein Plegeheim

Gründe, die für eine Erhöhung der provisorischen Rechnung 2021 sprechen:
– Beförderungen mit Lohnverbesserung
– Erwerbsaufnahme nach Lehre/Ausbildung/Studium
– Erwerbsaufnahme Ehegatte
– Beginn zusätzliche Rente
– Beginn Unterhaltszahlungen

Begehren über Reduktionen der provisorischen Rechnungen sind sehr zahlreich. Aber auch die sachgerechte Erhöhung einer provisorischen Rechnung ergibt grossen Sinn, weil man damit im Folgejahr unangenehme Steuernachforderungen vermeiden kann. Darum sollte man nicht zögern, auch eine begründete Erhöhung der Steuerrechnung zu beantragen. Zuständig für die Korrektur der provisorischen Rechnung ist immer das entsprechende Steueramt und nicht die Finanzverwaltung. Es ist ratsam, Steuerrechnungen pünktlich zu begleichen. Entsprechend der Zinssituation auf dem Markt beträgt der Vergütungszins 2021 0,1 Prozent und der Verzugszins 5,1 Prozent für Forderungen, die erst nach dem Fälligkeitstermin bezahlt werden.

Steuerplanung macht Sinn

Geplante grössere Finanzanlagen, Bezug von Vorsorgegeldern, Liegenschaftskäufe oder -verkäufe, grosse Liegenschaftsunterhaltsprojekte, Aufnahme oder Aufgabe der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sind einige plakative Beispiele, in welchen fachkundige professionelle Steuerberatung Sinn macht. Die daraus entstehenden Kosten sind in aller Regel sehr gut investiert, weil sich oftmals auch respektable Steuerersparnisse ergeben. Professionelle Steuerberatung lohnt sich!


Der Autor Thomas Laube ist langjähriger Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen. Mit rund 10 00 tteuerfllichtigen führt er die viertgrösste Steuerverwaltung (inkl. Inventuramt) im Kanton Aargau mit einem Stellenplafond von 9,1 Pensen, die sich auf elf Mitarbeitende verteilen. Als Mitglied der Steuerkommission Wohlen hat er zusammen mit dem Kantonalen Steuerkommissär die Kompetenz, rechtsgültige Steuerveranlagungen zu erlassen.


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