Feuerwerk nur am 1. August

  21.07.2020 Mühlau

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerk gemäss Polizeireglement ohne besondere Bewilligung nur an Silvester und Neujahr, während der Fasnacht und am Bundesfeiertag (also nur am 1. August) unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet ist.

Hinweis auf das geltende Gesetz

Insbesondere wird auch auf die seit dem 1. Januar 2014 geltenden Änderungen in der Sprengstoffverordnung bezüglich des Erwerbs und des Abbrands von Grossfeuerwerk hingewiesen.


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