Heizpilze im Freien sind zulässig

  15.12.2020 Gesundheit

Covid-19-Massnahmen: Sicherstellung der politischen Entscheide in den Gemeinden

Der Regierungsrat hat am 8. Dezember die Änderungen in der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie von sozialen Notständen infolge des Coronavirus verabschiedet. Er stellt damit sicher, dass wichtige politische Entscheide in den Gemeinden gefällt werden können.

Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie sind zurzeit wieder deutlicher zu spüren. Der Regierungsrat hat deshalb gewisse Bestimmungen der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie von sozialen Notständen infolge des Coronavirus (SonderV 20-1) aufrechterhalten, angepasst oder ergänzt. Wichtige Anpassungen betreffen die Sicherstellung politischer Entscheide, die in Paragraph 12 der SonderV 20-1 geregelt ist. Neu wird in der SonderV 20-1 explizit erwähnt, unter welchen Umständen auf die Durchführung einer Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung verzichtet werden kann. Dies kann aufgrund behördlicher Vorgaben geschehen oder wenn keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, um das Schutzkonzept einzuhalten.

Ein weiterer Grund für den Verzicht auf eine physische Durchführung ist, wenn in einer Gemeinde viele Personen infiziert und damit in Isolation oder Quarantäne sind. In einem solchen Fall kann eine beträchtliche Anzahl Stimmberechtigter nicht an der Versammlung teilnehmen. Zudem bestünde die Gefahr, dass es zu weiteren Ansteckungen kommen könnte. Eine weitere Anpassung erfolgt im Bereich der Versammlungswahlen. Hier gelten neu die gleichen Kriterien wie bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen. Sowohl bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen als auch von Versammlungswahlen muss der Gemeinderat die Durchführung eines Urnengangs begründen.

Einbürgerungsentscheide sollen sichergestellt werden

Da über Einbürgerungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an der Urne entschieden werden darf, kann neu im Ausnahmefall der Gemeinderat direkt über die Einbürgerungen beschliessen, wenn ein weiteres Hinausschieben einer Einbürgerung einer Rechtsverzögerung gleichkäme. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, wenn nur eine Gemeindeversammlung ausgefallen ist. Anders kann es sich verhalten, wenn mehrere Gemeindeversammlungen nacheinander infolge der Coronavirus-Pandemie abgesagt werden mussten oder besondere Umstände vorliegen. Der Gemeinderat muss auch hier eingängig begründen, weshalb eine Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung nicht durchgeführt werden kann.

Die Bestimmungen zu Gemeindeversammlungen und Einbürgerungen sind befristet und gelten so lange, wie die einschränkenden Coronavirus-Massnahmen gültig sind.

Aufgrund der coronabedingt angespannten wirtschaftlichen Situation der Gastronomiebranche findet aktuell eine Diskussion über den Einsatz von Heizpilzen im Freien statt. Deshalb wurde im Rahmen der Sonderverordnung 1 für den Winter 2020/2021 eine Regelung geschaffen, die den Einsatz mobiler Heizungen im Freien von Restaurant- und Barbetrieben für zulässig erklärt. Die neue Bestimmung gilt auch dann, wenn die mobilen Heizungen nicht mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden, was gemäss dem geltenden Energiegesetz bereits heute zulässig ist. Die neuen Bestimmungen gelten, solange die Sonderverordnung Gültigkeit hat, und zwar ausschliesslich für die Gastronomiebranche.

Das zuständige Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist bereits mit dem Branchenverband GastroAargau in Kontakt, um die Details zur Umsetzung der Bestimmung zu regeln. Selbstverständlich ist der Einsatz von Heizpilzen nur im Rahmen der generellen Vorschriften für Gastrobetriebe zulässig.

Baubewilligungen im Gastronomiebereich

Weiter verzichtet der Kanton Aargau – ausserhalb der Sonderverordnung 1 – für die Dauer der Coronavirus-Pandemie für den Gastronomiebereich bei temporären Bauten, wie Erweiterung der Aussenbestuhlung mit Festzelten, bezüglich der kantonalen Prüfbelange auf Baugesuche, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die baupolizeilichen Vorschriften werden eingehalten. Insbesondere im Bereich der Kantonsstrassen ist die Verkehrssicherheit nicht tangiert. Die Prüfung der übrigen sicherheitsrelevanten Belange wie zum Beispiel Notzufahrt oder Feuerpolizei sowie die Licht- und Lärmemissionen sind von den kommunalen Behörden zu prüfen. Betroffene Anwohner können die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens beantragen. --pd/red


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