Klare Regeln einhalten

  03.11.2021 Region Wohlen

Kanton präzisiert Anforderungen für die Durchführung von Märkten und Covid-Test-Zentren

Wer im Kanton Aargau ausserhalb von bewilligten Laboratorien oder Arztpraxen, Apotheken oder Spitälern Covid-19-Tests durchführt, kann dafür bis Ende Woche eine Betriebsbewilligung beantragen. Zudem sind jetzt die Bedingungen für Weihnachtsmärkte klarer.

Im Kanton Aargau bedarf es zur Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ausserhalb von bewilligten Laboratorien oder Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause einer Betriebsbewilligung. Die Abteilung Gesundheit hat die Betreiber der Testzentren bereits vor rund zwei Wochen per Schreiben darauf aufmerksam gemacht.

Bestehende Testzentren müssen bis zum 5. November eine Betriebsbewilligung beantragen. Dies ist über die Webseite www.ag.ch /coronavirus-testzentrum möglich. Dort sind auch die Anforderungen an den Betrieb eines Testzentrums, an die Qualifikation des Personals und an die Dokumentation des durchgeführten Tests definiert. Alle Betreiber von Testzentren mit Betriebsbewilligung sind auf der Webseite www.ag.ch/covid-test aufgeführt.

Schliessung eines Testzentrums in Baden

Die Abteilung Gesundheit hat in den letzten zwei Wochen die Kontrollen von Testanbietern intensiviert. Am vergangenen Samstag hat die Abteilung Gesundheit für ein Testzentrum in Baden die Schliessung angeordnet. Der Antrag des Betreibers war unvollständig, worauf er aufgefordert wurde, weitere Unterlagen einzureichen, bevor er den Betrieb aufnehmen könne. Trotzdem öffnete das Testzentrum am vergangenen Freitag. Bereits bei einer Kontrolle vor Ort am Dienstag, 26. Oktober, hat die Abteilung Gesundheit Mängel im Betrieb festgestellt. Unter anderem war unklar, wer genau für den Betrieb verantwortlich war. Auch die Zuständigkeit für die medizinische Expertise war unklar. Angaben des Betreibers dazu haben sich mehrfach geändert.

Anforderungen für Märkte

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage lässt bezüglich der Definition von Märkten als Fachmessen oder Grossveranstaltungen Ermessensspielraum zu. Im Hinblick auf die Saison der Weihnachtsmärkte hat die Abteilung Gesundheit nun Anforderungen für die jeweilige Kategorisierung definiert. Dabei gilt grundsätzlich für alle Märkte in Innenräumen eine Zertifikatspflicht.

Märkte im Freien ohne Eventcharakter, also reine Warenmärkte, Gemüsemärkte oder ähnliche, sowie Märkte im Freien mit höchstens 1000 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig sind nicht bewilligungspflichtig. Für die Betreiber besteht jedoch die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Für Märkte im Freien mit Eventcharakter, also mit Gastronomieteil, Darbietungen, Vergnügungsbahnen, Kerzenziehen oder Ähnliches, und mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig gelten folgende weiterführende Anforderungen: Sind Eventbereiche von den reinen Verkaufsbereichen räumlich trennbar, so gilt die Zertifikatspflicht nur für die Eventbereiche. Die Organisatoren empfehlen ihren Besuchern, in den zertifikatsfreien Bereichen eine Maske zu tragen. Sind Eventbereiche und Verkaufsbereiche nicht voneinander trennbar, ist die gesamte Veranstaltung zertifikats- und bewilligungspflichtig.

Das Bewilligungswesen folgt dem etablierten Prozess für Grossveranstaltungen über die Webseite des Kantons unter www.ag.ch/coronavirus > Massnahmen und Verhaltensempfehlungen > Veranstaltungen > Grossveranstaltungen. --pd


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