Mehrere Veränderungen
12.09.2025 Besenbüren, Region OberfreiamtBau- und Nutzungsordnung
Die Gemeindeversammlung hat 2024 über den Bauzonenplan, den Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung beschlossen. Nun weist diese gegenüber der Auflage verschiedene Änderungen auf.
Das im Bauzonenplan bezeichnete ...
Bau- und Nutzungsordnung
Die Gemeindeversammlung hat 2024 über den Bauzonenplan, den Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung beschlossen. Nun weist diese gegenüber der Auflage verschiedene Änderungen auf.
Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebäude «Pinte» ist als identitätsstiftendes Gebäude zu erhalten. Es kann im untergeordneten Mass umgebaut und nur der rückwärtige Längsanbau in Holz ersetzt werden. Wesentlich bei einem Umbau oder Ersatz ist der Erhalt der Kubatur, der Gebäudecharakteristik sowie des Gewölbekellers. Bauvorhaben werden zwingend durch eine qualifizierte Fachperson begutachtet. Der Zusatz «bei nachweislich schlechter Bausubstanz» wird gestrichen.
Die im Plan pink bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Bauten sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele sind untergeordnet in Erscheinung tretende Anbauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Der Zusatz «der inneren Raumordnung» wird gestrichen.
Bei den Änderungen handelt es sich insbesondere um Präzisierungen von Vorschriften. Die wesentlichen Bestandteile der BNO bleiben unverändert.
Weitere Änderungen, orientierend: Bei einer Offenlegung der eingedolten Gewässer muss der künftige Verlauf des Gewässers innerhalb des im Orientierungsinhalt des Bauzonenplanes und Kulturlandplanes dargestellten «Freihaltebereich für Bachöffnungen» erfolgen. Bauzonenplan und Kulturlandplan: Ergänzung im Orientierungsinhalt: «Freihaltebereich für zukünftige Bachöffnungen».
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. --gk