Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation wird folgende Verkehrsbeschränkung verfügt: Verbot für Motorwagen und Motorräder auf den Wegparzellen 658 und 659 (Verbindung Strasse ...
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation wird folgende Verkehrsbeschränkung verfügt: Verbot für Motorwagen und Motorräder auf den Wegparzellen 658 und 659 (Verbindung Strasse Winterschwil und Brunnwil), Land- und Forstwirtschaft gestattet.
Unterlagen liegen bis am 7. Mai auf
Die Planunterlagen können auf der Gemeindekanzlei während der Auflagefrist bis am 7. Mai schriftlich zu den regulären Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind schriftlich beim Gemeinderat einzureichen.
Erst nach Signalisation rechtskräftig
Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach der erfolgten Signalisation rechtskräftig.