Steuerplanung macht Sinn
07.03.2023 FinanzenThomas Laube, Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen, zu aktuellen Steuerthemen
Homeoffice, Nebenerwerb, Behördenmitglieder, Krankheitskosten, Steuergeheimnis und Steuerplanung. Thomas Laube beleuchtet sämtliche Themen, die in Steuerangelegenheiten ...
Thomas Laube, Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen, zu aktuellen Steuerthemen
Homeoffice, Nebenerwerb, Behördenmitglieder, Krankheitskosten, Steuergeheimnis und Steuerplanung. Thomas Laube beleuchtet sämtliche Themen, die in Steuerangelegenheiten gegenwärtig aktuell sind.
Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird der prozentuale Anteil der Raumeinheiten (RE) des beruflich genutzten Raumes an den gesamten RE des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt.
Homeoffice
Liegt ein Mietvertrag vor, wird der Mietzins durch die Zimmerzahl plus zwei (für die Küche und das Bad) geteilt. Ansonsten wird auf die Anzahl Raumeinheiten gemäss Liegenschafts-Schätzungsprotokoll (beim Steueramt einsehbar) abgestellt. Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können 30 Franken / m‘ / Jahr in Abzug gebracht werden.
Der dabei berechnete Abzug für das private Arbeitszimmer kann im Verhältnis reduziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, da das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100 Prozent beträgt. Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.
Nebenerwerb
Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 Prozent der Einkünfte, mindestens 800 Franken, höchstens 2400 Franken pro Jahr, abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als 800Franken pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Soweit Spesen den Charakter von Berufskostenersatz haben (zum Beispiel Beiträge an Büroinfrastruktur oder Vergütung für die Zurücklegung des Arbeitswegs), sind diese Spesen bei der Festlegung des Bruttoeinkommens dazuzurechnen. Soweit Spesen Auslagenersatz darstellen (zum Beispiel Zahlungen für Aussendienstfahrten), sind diese Spesen nicht dazuzurechnen. Bei regelmässiger Teilzeittätigkeit, die zeitlich 20 Prozent beziehungsweise besoldungsmässig 30 Prozent eines Vollpensums übersteigt, kommt die Berufskostenpauschale gemäss Ziffer 10.3 (Pauschalabzug) der Wegleitung zur Anwendung.
Behördenmitglieder
Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-, kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pauschale Gewinnungskostenabzug 20 Prozent des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens 2400 Franken, höchstens 3600 Franken pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als 2400 Franken pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.
Krankheitskosten
Als Krankheitskosten gelten insbesondere selbst bezahlte Arzt-, Zahnarzt-, Spital- und Kuraufenthaltskosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Nicht abziehbar sind Auslagen für Verjüngungs- und Schönheitsbehandlungen, Schlankheits- und Fitnesskuren usw. Aufenthaltskosten in einem Altersheim stellen grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten dar. Abziehbar sind nur die zusätzlichen Pflegeleistungen. Bei den Krankheits- und Unfallkosten stellen sich oft Fragen zur zeitlichen Abgrenzung, das heisst, in welchem Jahr ein steuerlicher Abzug möglich ist. Dies insbesondere dann, wenn sich Behandlungen über das Jahresende erstrecken beziehungsweise Rechnungen und Versicherungsabrechnungen erst im neuen Jahr erstellt werden. Für die zeitliche Zuweisung von Krankheits- und Unfallkosten kommen das Behandlungsdatum, das Rechnungsdatum, das Fälligkeitsdatum und das Zahlungsdatum in Betracht. In einem jüngeren Gerichtsentscheid kam die Steuerjustiz zum Schluss, dass bei den Krankheits- und Unfallkosten für die zeitliche Abgrenzung nicht auf den Behandlungszeitraum, sondern auf das Zahlungs- oder Rechnungsdatum abzustellen ist.
In der Steuererklärung gibt man sehr viele persönliche Daten bekannt, von denen man nicht möchte, dass sie jeder einsehen kann. Entgegen anderen Kantonen unterliegen die Steuerdaten im Kanton Aargau einem erhöhten Amtsgeheimnis.
Steuergeheimnis
Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sind alle mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten oder beigezogenen Personen verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. So lautet der Grundsatz. Die Erteilung von Auskünften, einschliesslich der Gewährung der Akteneinsicht, ist zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Der Regierungsrat hat dafür eine Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden in Kraft gesetzt. Geregelt wird darin unter anderem, welchen Behörden und Institutionen die Steuerbehörde Auskünfte erteilen muss. Anfragen über Steuerdaten von unbeteiligten Drittpersonen oder Firmen (z. B. Inkassobüros) werden von den hiesigen Steuerbehörden nicht beantwortet. Die Steuerbehörde nimmt den Datenschutz sehr ernst. Beispielsweise werden schützenswerte Steuerdaten auch nicht mittels E-Mail verschickt. Auch müssen die Steuerpflichtigen am Schalter mittels Ausweis (ID, Pass) ihre Identität nachweisen, damit sie Auskunft über ihre Daten in den Steuererklärungen erhalten.
Steuerberatung lohnt sich
Geplante grössere Finanzanlagen, Bezug von Vorsorgegeldern, vorzeitige Pensionierung, Liegenschaftskäufe oder -verkäufe, grosse Liegenschaftsunterhaltsprojekte, Aufnahme oder Aufgabe der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sind einige plakative Beispiele, in welchen fachkundige, professionelle Steuerberatung Sinn macht. Die daraus entstehenden Kosten sind in aller Regel sehr gut investiert, weil sich oftmals auch respektable Steuerersparnisse ergeben. – Professionelle Steuerberatung lohnt sich.
Zur Person: Thomas Laube ist langjähriger Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen. Mit rund 10 000 Steuerpflichtigen führt er die viertgrösste Steuerverwaltung (inkl. Inventuramt) im Kanton Aargau mit einem Stellenplafond von 9,1 Pensen, die sich auf 11 Mitarbeitende verteilen. Als Mitglied der Steuerkommission Wohlen hat er zusammen mit dem Kantonalen Steuerkommissär die Kompetenz, rechtsgültige Steuerveranlagungen zu erlassen.