Ziele des Finanzausgleichs

  16.10.2020 Grosser Rat

Interpellation von Grossrat Daniel Urech (SVP, aus Sins)

Der SVP Grossrat Daniel Urech stellt Fragen zur Umsetzung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs.

Der Finanzausgleich Bund-Kanton beträgt im Jahr 2019 per Saldo 401 Millionen Franken, im Budget 2020 461 Millionen Franken, im Budget 2021 493 Millionen Franken und in den Planjahren zwischen 529 und 573 Millionen Franken. Die Ziele des Bundesgesetzes über den Finanzund Lastenausgleich sind unter anderem (a) die kantonale Finanzautonomie zu stärken. Weiter soll der Finanzausgleich (b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen verringern, (c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten sowie (d) den Kantonen eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten. Ausserdem soll er (e) die übermässige finanzielle Lasten der Kantone aufgrund ihrer geografisch-topograaschen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen.

Die Hauptfrage der Interpellation von Daniel Urech dreht sich darum, wie der Regierungsrat den Zielen des Finanzausgleichs, insbesondere die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen verringern und die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten, nachkommt. Urech möchte wissen, wie sich der Saldo der Nationalen Finanzausgleichs-Beiträge (NFA) für den Kanton Aargau seit 2010 entwickelt. «Ist zutreffend, dass die Nationalen Finanzausgleichs-Beiträge im allgemeinen ‹Topf› des Staatshaushaltes eingebucht werden ohne spezifische Verwendungsverpflichtung?», ist eine weitere Frage. Ausserdem möchte er wissem. ob die übrigen sogenannten NFA-Nehmerkantone irgendeine Verwendungsverpflichtung oder einen Verwendungsansatz kennen. Wenn ja, welche? «Wo erkennt der Regierungsrat wesentlichen und dringlichen Handlungsbedarf für den Kanton Aargau in der Steuerbelastung und im interkantonalen Steuerwettbewerb der natürlichen Personen?»

Steuerhölle Aargau?

Das Postulat der CVP-Fraktion vom 25. Juni 2019 betreffend Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprä- mien und Sparkapitalzinsen basierend auf den vorgehenden diesbezüglichen Vorstössen der SVP und FDP nimmt der Regierungsrat entgegen. Er erkennt, dass heute im Vergleich zu anderen Kantonen ein relativ bescheidener Pauschalabzug bestehe, welcher seit 2001 nicht mehr angepasst wurde. Dazu fragt sich Daniel Urech: «Anerkennt der Regierungsrat, dass der Vorstoss GR 19.203 ein Mosaikstein zu den FiLaG-Zielen lit. b und c zugunsten der natürlichen Personen darstellt?»

Aargau an drittletzter Position

Mit der Annahme des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung setzte der Grosse Rat mittels Steuervorlage 17 die neuen Regelungen im Kanton Aargau mit Wirkung ab 1. Januar 2020 um. Dabei galt die Maxime, wonach die Umsetzung saldoneutral innerhalb des Unternehmenssteuerrechts stattfindet. Bereits in der vorberatenden Kommission, aber auch bei der Behandlung im Grossen Rat, wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die unveränderte Gewinnsteuerhöhe von 18,6 Prozent für die ertragsstarken Aargauer Unternehmen interkantonal als «Steuerhölle» auswirken werde und umgehender Handlungsbedarf bestehe. Tatsächlich ist es so, dass sich der Aargau heute an drittletzter Position befindet, weit abgeschlagen vom Mittelwert aller Kantone.

Daran vermögen auch andere vom Regierungsrat häufig vorgebrachte, in der Steuerberatungswelt und in internationalen Konzernen aber wenig wahrgenommene eingeschränkte Aargauer Spezialitäten nichts Wesentliches zu ändern. «Wie beurteilt der Regierungsrat die aktuelle steuerliche Situation für gewinnstarke Aargauer Unternehmungen im interkantonalen Vergleich?», lautet eine weitere Frage vom SVP-Grossrat. «Welche harten Faktoren verhindern nach Ansicht des Regierungsrats, dass die wenigen Aargauer Firmen mit einer oder mehreren Millionen Franken steuerbarem Gewinn ihr Steuersubstrat nicht in Nachbarkantone verschieben, die bis einen Drittel weniger Steuerlast kennen?»

Haupttreiber bekannt

Mit Postulat der CVP-, FDP- und SVP-Fraktionen vom 26. November 2019 betreffend Senkung der Gewinnsteuersätze für juristische Personen anerkennt der Regierungsrat, dass dringlicher Handlungsbedarf besteht, die Abwanderung ertragsstarker Unternehmungen und einhergehend der Verlust von Arbeitsplätzen für gut entlöhnte Fach- und Führungskräfte weiter zu verhindern.

Anstatt im Nachhinein über hochwertigen Arbeitsplatzabbau bei Konzernen und KMU zu jammern, sind die Haupttreiber der Verlagerungen bereits seit Langem bekannt. Mit der nationalen Umsetzung der Steuerreform in den Kantonen seit 1. Januar 2020 hat sich die Ausgangslage für den Kanton Aargau massiv akzentuiert bzw. verschlechtert. Die entsprechenden Massnahmen hätten schon lange proaktiv eingeleitet werden können und sollen.

Wo gibt es Handlungsbedarf?

«Bei allen Standortstudien resultiert die steuerliche Attraktivität regelmässig in den vordersten Rängen, insbesondere für Unternehmungen, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen eine hohe Profitabilität anstreben oder bereits erreichen», so der Interpellationserfasser. Dabei handelt es sich nicht nur, aber auch um sogenannt innovative Firmen, wofür der Kanton Aargau besonders wirbt. Zu beachten gilt insbesondere, dass gewinnstarke Unternehmen der folgenden Branchen sowohl von der Patentbox als auch vom zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwand ausgeschlossen sind, im Aargau aber einen wesentlichen Teil der Volkswirtschaft darstellen.

Fragen dazu sind: «Anerkennt der Regierungsrat, dass der Vorstoss ein strategischer Haupttreiber ist für die Erreichung der FiLaG-Ziele lit. b und c zugunsten der juristischen Personen und insbesondere für die gewinnstarken Unternehmungen?», «Wo erkennt der Regierungsrat sonst noch wesentlichen und dringlichen Handlungsbedarf für den Kanton Aargau in der Steuerbelastung und im interkantonalen Steuerwettbewerb der juristischen Personen?» sowie «Wie beurteilt der Regierungsrat die Erfüllung der FiLaG-Ziele gesamtheitlich, insbesondere von lit. b und c?». --red


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