Für die Benutzung von öffentlichen Räumen und Anlagen gilt als Grundlage das Reglement vom 7. Mai 2012. Unter diese Regelung fällt auch der bis Ende Jahr neu zu erstellende Küngsmattsaal im Kulturhaus Küngsmatt.
Folgende Punkte zu den Dienstleistungen des ...
Für die Benutzung von öffentlichen Räumen und Anlagen gilt als Grundlage das Reglement vom 7. Mai 2012. Unter diese Regelung fällt auch der bis Ende Jahr neu zu erstellende Küngsmattsaal im Kulturhaus Küngsmatt.
Folgende Punkte zu den Dienstleistungen des jeweiligen Hauswarts sind festgehalten: Die Aufsicht über den Betrieb und den Unterhalt der Räumlichkeiten und Anlagen führen die Hauswarte in direkter Zusammenarbeit mit der Kirchgemeinde, der Gemeinde und der Schule. Die Anweisungen der Hauswarte sind zu befolgen. Für die Administration der Raumreservationen ist die Gemeindekanzlei zuständig. Wird der ordentliche kirchliche Betrieb oder der Schulbetrieb betroffen, ist die Zusammenarbeit von Kirchgemeinde, Einwohnergemeinde und Schule erforderlich. Bezüglich der Kosten gelten folgende Vorgaben: Für die Benutzung der Räumlichkeiten und Anlagen wird gegenüber einheimischen Vereinen keine Benutzungsgebühr erhoben. Für die Belegung von Räumlichkeiten bei Veranstaltungen ist jedoch Kostenersatz zu leisten. Über die Benutzung und die Miete von Räumlichkeiten und Anlagen von Fremdnutzern entscheidet die Gemeinde. Der Kostenersatz bezieht sich auf effektiv entstandene Kosten durch die Benutzung. Darunter fallen auch die Personalkosten. Für die Rechnungsstellung ist nach der Meldung durch den Hauswart die Abteilung Finanzen zuständig.
Über einmalige Kosten für die Benutzung und die Miete von Räumlichkeiten und Anlagen von Fremdnutzern oder Auswärtigen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der Bewilligung von Fall zu Fall.