Zu «Kennen Sie das Verursacherprinzip?», Leserbrief vom Freitag, 12. Mai.
Verursachergerechte Gebühren setzen voraus, dass mit diesen nur Kosten gedeckt werden dürfen, welche Massnahmen nach dem Gebührenrecht verursachen. So dürfen u. a. Kosten ...
Zu «Kennen Sie das Verursacherprinzip?», Leserbrief vom Freitag, 12. Mai.
Verursachergerechte Gebühren setzen voraus, dass mit diesen nur Kosten gedeckt werden dürfen, welche Massnahmen nach dem Gebührenrecht verursachen. So dürfen u. a. Kosten fürs Littering den Gebäudeeigentümern nicht über eine Grundgebühr auferlegt werden. Dazu ein Auszug aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 21. Februar 2012 zur Stadt Bern: Es ist bundesrechtswidrig, die Gebäudeeigentümer generell als Verursacher von gelitterten Abfällen zu betrachten und deren Entsorgung über die von allen Gebäudeeigentümern geschuldete Abfallgrundgebühr zu finanzieren. Kosten können aber Betrieben (z. B. Take-aways und dergleichen, die dazu führen, dass signifikante Abfallmengen auf öffentlichem Grund beseitigt werden müssen) nach sachlich haltbaren Kriterien mittels Kausalabgabe anteilsmässig auferlegt werden. Aus Rechtsgleichheitsgründen muss aber auch das Gemeinwesen als Eigentümer öffentlicher Strassen und Plätze als Verursacher betrachtet werden, wenn darauf Siedlungsabfälle entsorgt werden. Direkte Verursacher sind hier Personen, welche den Abfall wegwerfen, die aber praktisch kaum individuell zur Kostentragung herangezogen werden können. Indem das Gemeinwesen öffentliche Abfallbehälter bereitstellt oder durch ungenügende präventive oder repressive Massnahmen die illegale Entsorgung nicht verhindert, ist es als sekundärer Verursacher zu betrachten und hat daher auch an die Kosten der Entsorgung beizutragen. Soweit das Gemeinwesen als Abfallverursacher zu betrachten ist, weil auf seinen Grundstücken der Abfall anfällt, so hat es die daraus resultierenden Kosten aus seinen allgemeinen (Steuer-)Mitteln zu bezahlen, nicht in seiner Eigenschaft als hoheitliches Gemeinwesen, sondern als Grundstückseigentümer.
Rainer Stahel, Wohlen