Teilrevision des kantonalen Baugesetzes ist bis 7. Mai in der öffentlichen Anhörung
Bis am 7. Mai geht eine Teilrevision des Baugesetzes in die öffentliche Anhörung. Die vorgesehenen Anpassungen setzen verschiedene Aufträge des Grossen Rates um. ...
Teilrevision des kantonalen Baugesetzes ist bis 7. Mai in der öffentlichen Anhörung
Bis am 7. Mai geht eine Teilrevision des Baugesetzes in die öffentliche Anhörung. Die vorgesehenen Anpassungen setzen verschiedene Aufträge des Grossen Rates um. Insbesondere gibt die Teilrevision die Grundlage für eine medienbruchfreie Abwicklung der baugesetzlichen Verfahren in digitaler Form.
Der Grosse Rat hat den Regierungsrat in einer Motion beauftragt, grosszügigere Fristen für die Geltungsdauer der Baubewilligung festzulegen. Mit der nun vorgeschlagenen Anpassung des kantonalen Baugesetzes wird dieses Anliegen umgesetzt. In einer weiteren, als Postulat entgegengenommenen Motion hat der Grosse Rat verlangt, im Baugesetz zu verankern, dass für die Erstellung von Wärmepumpen im Strassen-Unterabstand erleichterte Ausnahmebewilligungen (mit Beseitigungsrevers) möglich seien. Auch diese Forderung wird nun umgesetzt.
Verfahren soll digital erfolgen
Vor allem aber wird mit der vorliegenden Revision die Grundlage für eine elektronische Abwicklung baugesetzlicher Verfahren geschaffen. Das ganze Baugesuchsverfahren soll zukünftig digital erfolgen. Aber auch andere Verfahren nach Baugesetz sollen digital durchgeführt werden können – konkret die Mitwirkungs- und öffentlichen Auflageverfahren nach Baugesetz, die Zustimmung des Kantons zu eingereichten Baugesuchen sowie die Vorprüfung und Genehmigung von Nutzungsplänen.
Ausserdem soll als Umsetzung einer weiteren grossrätlichen Motion im Baugesetz die Klarstellung erfolgen, dass Einwendungen, die bereits gegen den Nutzungsplan hätten vorgebracht werden können, später im Baugesuchsverfahren nicht mehr zulässig sind. Das Baugesuchsverfahren soll möglichst straff durchgeführt werden.
Ein in der Motion verlangter «Projektplan» oder ein ähnliches Instrument, das erlaubte, Sondernutzungsplan und Baugesuch als Einheit zusammenzulegen, sollen jedoch nicht eingeführt werden. Die aktuelle Teilrevision des Baugesetzes soll ausserdem genutzt werden, um zusätzliche Anpassungen in verschiedenen kleineren Punkten vorzunehmen. --pd