Ökologische Massnahmen sicherstellen
31.01.2023 Kallern, Boswil, Region OberfreiamtAnpassungen an Deponiezone Höll
Die Gemeindeversammlungen hatten im November die Teiländerung des Kulturlandplans und Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung BNO betreffend Deponiezone «Höll» beschlossen. Gegenüber der öffentlichen ...
Anpassungen an Deponiezone Höll
Die Gemeindeversammlungen hatten im November die Teiländerung des Kulturlandplans und Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung BNO betreffend Deponiezone «Höll» beschlossen. Gegenüber der öffentlichen Auflage wurden nachträglich in Abstimmung mit den Einwendungen verschiedene Anpassungen vorgenommen.
Der Planungsbericht wird in einigen Punkten ergänzt. «Nach Abschluss des Deponiebetriebs sei die Schwerpunktf läche Naturschutz gemäss Orientierungsinhalt im Plan Teiländerung KLP, Deponiezone Typ A Höll, 1:5000, vom 17. März 2021 in eine Schutzzone nach Artikel 17 Raumplanungsgesetz zu überführen.» Ebenso geändert wurde: «Es sei darzulegen, wie die ökologischen Massnahmen grundeigentümerverbindlich sichergestellt werden.»
«Die hinreichende Dimensionierung des Freihaltebereichs inklusive Pufferung bezüglich den Biodiversitätsf lächen sei im Planungsbericht festzuhalten und der Pufferbereich sei im Plan separat auszuweisen», ist eine weitere Ergänzung. Hinzu kommt: «Die Ergebnisse der Abklärungen durch den kantonalen Fledermausschutzbeauftragten seien im Planungsbericht darzulegen. Eventualiter habe der Planungsbericht zumindest darauf hinzuweisen, dass diese Abklärungen erfolgen und das Ergebnis in den nachfolgenden Verfahren mit angegliederter Hauptuntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt werden.» Ebenso: «Die Wiederherstellung und Vernetzung von Feuchtlebensräumen in der Region sei als ein Ziel der ökologischen Massnahmen im Planungsbericht festzuhalten.»
Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt
Das Bundesamt für Umwelt hat Auflagen für die beantragte Rodungsfläche von 5000 Quadratmetern gefordert: «Die Aufnahme im Richtplan bedingt eine Rückstufung des Standortes Grüenweide, also einen Verzicht auf einen parallelen Betrieb der beiden Standorte.» Ebenso: «Die Vorgaben im Pflichtenheft, wonach der Bedarfsnachweis für eine Deponie Typ A für die UVG-Hauptuntersuchung mit den neusten Zahlen belegt werden soll, ist zu berücksichtigen.»
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Auf der Verwaltung einsehen
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist einerseits aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und andererseits darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, die diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschwerdefrist läuft am 27.Februar ab. --gk