Windenergie regeln
06.01.2026 Kelleramt, Parteien, PolitikInterpellation von Stefanie Köpfli, SVP, Arni, zu Turbinen
Im Wandel der nachhaltigen Energiestrategie sind immer mehr Windturbinenanlagen in Planung, schreibt Stefanie Köpfli in ihrer Interpellation an den Regierungsrat. Entsprechend sieht sie Regelungsbedarf. ...
Interpellation von Stefanie Köpfli, SVP, Arni, zu Turbinen
Im Wandel der nachhaltigen Energiestrategie sind immer mehr Windturbinenanlagen in Planung, schreibt Stefanie Köpfli in ihrer Interpellation an den Regierungsrat. Entsprechend sieht sie Regelungsbedarf.
Viele Nachbarländer, welche auf mehr Erfahrung mit Windturbinenanlagen zurückgreifen können, haben minimale Abstandsvorschriften der Windturbinenanlagen zu bewohnten Häusern, Gebäuden und Siedlungsgebieten festgelegt. In Deutschland beispielsweise gelte häufig ein Mindestabstand von einem Kilometer, in einzelnen Bundesländern sogar das Zehnfache.
Andere Energielieferanten kennen Regulierungen
Da die Schweiz und auch der Kanton Aargau in einem relativ windarmen Gebiet lägen, müssten sehr hohe Windturbinen (200 bis 300 m) gebaut werden, sagt Stefanie Köpfli. Damit würden die Windturbinen alle vorhandenen Gebäude massiv übersteigen. Dies habe massive Auswirkungen auf die Natur, das Landschaftsbild und den Lebensraum von Mensch und Tier. Aktuell liegen verschiedene Pläne für Windturbinenparks im Grenzbereich zum Kanton Aargau vor. Der Kanton Zürich plane beispielsweise fünf Turbinen direkt an der Kantonsgrenze (Arni und Islisberg). Die Emissionen würden fast ausschliesslich im Kanton Aargau anfallen und der Nutzen komme einzig dem Kanton Zürich zugute.
Für die Baubewilligung für nachhaltige Wärmepumpen sind Lärmschutzund Abstandsvorschriften genauestens reguliert und definiert. Nicht so bei Windturbinenanlagen, hier bestehe in der Schweiz und in den Kantonen bis heute keine vergleichbare, klare Regelung zum Schutz der Bevölkerung. Für Windturbinenanlagen gelten aktuell lediglich die übergeordneten Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung. Dabei werden bei der Ermittlung der Lärmemissionen nicht die effektiv gemessenen Werte berücksichtigt, sondern eine Mittelung vorgenommen, welche somit auch windstille Perioden, in denen die Windturbine stillsteht, einfliessen lasse. Selbst bei Einhaltung der Grenzwerte dürften deshalb beim Betrieb, insbesondere in Phasen von überdurchschnittlichen Windstärken, deutlich stärker wahrnehmbare und nicht erfasste Störungen und Beeinträchtigungen auftreten. Dies liegt kaum im Interesse der Bevölkerung und könnte beispielsweise mit minimalen Abstandsvorschriften korrigiert werden.
Daher möchte die Interpellantin vom Regierungsrat wissen, was der aktuelle Stand zum Mindestabstand von Windturbinenanlagen zu bewohnten Gebäuden sei und wie sichergestellt werde, dass die bewohnten Gebäude vor Emissionen geschützt werden – auch über die Kantonsgrenze hinaus. Und wie bei Windturbinenanlagen, welche unmittelbar an der Kantonsgrenze erbaut werden, die Stromerträge aufgeteilt werden. Weiter möchte Köpfli wissen, inwiefern auf die Natur und den Naturschutz in den entsprechenden Gebieten Rücksicht genommen wird. Es interessiert sie auch, wie an Windturbinenanlagen angrenzende Kantone entschädigt werden, wenn sie durch den Betrieb von Windkraftanlagen von privat- oder öffentlich-rechtlichen Betreibern anfallende externe Kosten tragen müssen.
Bevölkerung schützen
Da sich je nach Drehgeschwindigkeit der Rotorblätter der Winkel der Rotoren verändert, was zu Schattenwurf oder stroboskopartigen Effekten führt, möchte sie vom Regierungsrat wissen, wie er dazu steht und wie dieser Effekt angemessen berücksichtigt werden könne. Weiter weist sie darauf hin, dass es neben hörbarem Schall verursacht durch die Windturbinen auch Infraschall gebe, unterhalb der menschlichen Hörschwelle. Über die Auswirkungen bei langfristiger Exposition seien sich Experten uneinig, auch weil wissenschaftliche Nachweise über lange Zeiträume kaum möglich seien. In Dänemark, einem Vorreiter für Windenergie, gelten beispielsweise strenge Grenzwerte für Infraschall, so Köpfli.
Um Einflüsse und Auswirkungen von Windturbinenanlagen in angrenzenden Nachbarkantonen berücksichtigen und darauf Einfluss nehmen zu können und die betroffene Aargauer Bevölkerung zu schützen, müssen diese den zuständigen Behörden bekannt sein. Es sei deshalb mittels einer interkantonalen Meldepflicht sicherzustellen, dass entsprechende Projekte den benachbarten und dadurch tangierten Kantonen und Gemeinden angezeigt werden müssen. Dazu möchte sie die Meinung der Regierung hören. --vaw
