Keine Haftung für Waldgefahren
20.01.2023 Region Bremgarten, Region Wohlen, Wohlen, Region Unterfreiamt, Region OberfreiamtGrossratskommission äussert sich zur Teilrevision des Waldgesetzes und zum Klima-Paragrafen
Die Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) des Aargauer Grossen Rats möchte das Aargauer Waldgesetz anpassen und unterstützt die ...
Grossratskommission äussert sich zur Teilrevision des Waldgesetzes und zum Klima-Paragrafen
Die Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) des Aargauer Grossen Rats möchte das Aargauer Waldgesetz anpassen und unterstützt die parlamentarische Initiative für die Aufnahme eines Klima-Paragrafen in die Aargauer Verfassung.
Auslöser der vom Regierungsrat beantragten Anpassungen des Aargauer Waldgesetzes ist die Einführung der Schutzwaldpflege. Seit 1991 sind die Kantone verpflichtet, eine minimale Schutzwaldpf lege sicherzustellen, wo dies die Schutzfunktion des Waldes erfordert. Der Kanton Aargau setzt diese Verpflichtung mit der Teilrevision des Waldgesetzes als letzter der Kantone um. Gleichzeitig soll im Waldgesetz unter anderem explizit klargestellt werden, dass die Waldeigentümerinnen und -eigentümer in der Regel nicht für waldtypische Gefahren wie abbrechende Äste und umstürzende Bäume haften. Wer sich im Wald aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung. Der Regierungsrat will ausserdem die Zonen für intensive Freizeitnutzung im Wald gesetzlich verankern.
Diesen und den zahlreichen weiteren beantragten Änderungen des Waldgesetzes stimmen die Mitglieder der Kommission UBV einstimmig zu. Eine Kommissionsmehrheit beantragt dem Grossen Rat zudem, den nach der Anhörung aus der Vorlage gestrichenen Paragrafen zur Förderung der Verwendung von Holz durch den Kanton wieder aufzunehmen.
Die Kommission UBV will zudem den Regierungsrat auf die zweite Beratung der Vorlage mit diversen Prüfungen beauftragen. So soll er die Möglichkeit abklären, dass künftig ein Prozent der Aargauer Waldfläche als Feuchtfläche erhalten oder wiederhergestellt wird. Es soll geprüft werden, ob die Waldbeweidung im Sinne einer Pflegemassnahme zur Erreichung von naturschützerischen Zielen an besonderen Standorten, beispielsweise an Waldrändern, als grundsätzlich zulässig betrachtet werden kann. Und nicht zuletzt wünschen sich die Mitglieder der Kommission UBV Vorschläge, wie der wieder aufgenommen Paragraf zur Förderung der Holznutzung vereinfacht werden könnte.
Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativtext
Mit dem neuen Klima-Paragrafen sollen der Kanton und die Gemeinden auf Verfassungsstufe dazu verpflichtet werden, sich für die Begrenzung des Klimawandels einzusetzen. Sie werden zudem beauftragt, ihre Fähigkeiten zur Anpassung an dessen nachteiligen Auswirkungen zu stärken.
Die parlamentarische Initiative wurde im Jahr 2021 von Vertretern der Grünen, GLP, SP und die Mitte eingereicht. Der Grosse Rat hat sie an seiner Sitzung vom 31. August 2021 vorläufig unterstützt und der Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) zur weiteren Bearbeitung zugewiesen.
Die von den Initiantinnen und Initianten vorgeschlagene Formulierung war deutlich ausführlicher und umfasste insbesondere die Verpf lichtung, Massnahmen zu ergreifen, um die Treibhausgasemissionen mindestens bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern. In seiner ursprünglichen Fassung umfasste der Klima-Paragraf zudem eine Aufzählung der Handlungsfelder, in denen Kanton und Gemeinden tätig werden sollen. Die Initianten forderten zudem die Förderung der Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien, Dienstleistungen und Prozessen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
Die UBV-Mitglieder sind mit der Aufnahme eines Klima-Paragrafen in die Aargauer Verfassung mehrheitlich einverstanden. Allerdings sind sie vorwiegend der Auffassung, dass die in der Initiative vorgeschlagene Formulierung zu detailliert sei. Die Aufzählung von konkreten Handlungsfeldern und Gebieten, in denen Kanton und Gemeinden tätig werden sollen, sei auf der Verfassungsebene nicht stufengerecht. Die Kommission UBV schlägt deshalb dem Grossen Rat eine gestraffte Fassung des Klima-Paragrafen vor.
Eine Kommissionsminderheit verlangt als Variante, dass Kanton und Gemeinden im Klima-Paragrafen dazu konkret aufgefordert werden, ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaziele zu leisten. Die Kommissionsminderheit will zudem den Kanton und die Gemeinden dazu verpflichten, geeignete Massnahmen umzusetzen, um die Treibhausgasemissionen bis spätestens 2040 bis zur Klimaneutralität zu reduzieren.
Eine Minderheit der Kommissionsmitglieder lehnt den Klima-Paragrafen ganz ab, da die Anliegen der parlamentarischen Initiative bereits durch das Bundesrecht und den Umweltschutz-Paragrafen in der Aargauer Verfassung sichergestellt seien.
Die beiden Vorlagen werden voraussichtlich im März 2023 im Grossen Rat behandelt. --pd