Leinenpflicht in Reussebene
02.06.2026 Dietwil, Region Oberfreiamt, NaturAktuelles aus der Gemeinde Dietwil
Der Gemeinderat hat mit Verfügung vom 28. April 2025 eine örtlich begrenzte Leinenpflicht für Hunde im Gebiet entlang der Reuss erlassen. Die dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom kantonalen Departement Gesundheit und ...
Aktuelles aus der Gemeinde Dietwil
Der Gemeinderat hat mit Verfügung vom 28. April 2025 eine örtlich begrenzte Leinenpflicht für Hunde im Gebiet entlang der Reuss erlassen. Die dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom kantonalen Departement Gesundheit und Soziales abgewiesen beziehungsweise es wurde darauf nicht eingetreten. Die Verfügung und damit die angeordnete Leinenpflicht für Hunde im Teilbereich der Reussebene ist damit rechtskräftig geworden.
Polizei kann Kontrollen vollziehen
Die Leinenpflicht wird auf Ende Mai umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden die Standorte der Signalisation in Absprache mit der Regionalpolizei Muri festgelegt. Die entsprechenden Tafeln wurden von der Abteilung Liegenschaften und Betriebe im betroffenen Gebiet der Reussebene angebracht und weisen klar auf die geltende Leinenpflicht hin. Mit der erfolgten Signalisation ist die Verfügung nun vollziehbar. Die Leinenpflicht kann ab diesem Zeitpunkt durch die Polizei kontrolliert und bei Widerhandlungen geahndet werden. Hunde sind im bezeichneten Teilgebiet der Reussebene jederzeit an der kurzen Leine zu führen. Das Freilaufenlassen von Hunden ist dort nicht mehr erlaubt.
Der Gemeinderat bittet alle Hundehalterinnen und Hundehalter um Kenntnisnahme und Beachtung dieser Regelung. Ziel der Massnahme ist ein respektvolles und möglichst konfliktfreies Nebeneinander aller Erholungssuchenden im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit Mensch, Tier und Natur. Er ist überzeugt, dass mit gegenseitiger Rücksichtnahme ein gutes Einvernehmen im sensiblen Naturund Erholungsraum der Reussebene weiterhin möglich ist.
Rücksicht nehmen
Unverändert gilt, dass es in der Gemeinde keine Freilaufzonen für Hunde gibt. Auf dem Gemeindegebiet gelten die allgemeinen gesetzlichen Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter, insbesondere die jederzeitige Kontrolle über das Tier sowie Rücksichtnahme gegenüber anderen Personen, Tieren und der Natur. Gemäss Polizeireglement ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen und im Wald sind Hunde an der Leine zu führen. Zudem dürfen die Flurwege nicht verlassen werden. Spaziergänge über private landwirtschaftliche Flächen sind nicht erlaubt. Der Gemeinderat dankt der Bevölkerung für das Verständnis und die Mitwirkung.
--gk
