Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation wird folgende Signalisation verfügt: einseitige Verengung der Fahrbahn auf der Wegparzelle 565 (Brunnwil). Die Planunterlagen können auf der ...
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation wird folgende Signalisation verfügt: einseitige Verengung der Fahrbahn auf der Wegparzelle 565 (Brunnwil). Die Planunterlagen können auf der Gemeindekanzlei während der Auflagefrist vom 14. August bis 14. September zu den regulären Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach der erfolgten Signalisation rechtskräftig.